Nachdem sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Eingabe vom 28. Mai 2019, pag. 394), reichte er – innert zweimalig erstreckter Frist – am 11. Juli 2019 seine Berufungsbegründung ein (pag. 416 ff.). Praxisgemäss holte die Kammer im Hinblick auf das schriftliche Urteil einen Strafregisterauszug (datierend vom 19. Juni 2019, pag. 406 ff.) sowie einen Leumundsbericht (datierend vom 18. Juni 2019, pag. 400 ff.) über den Beschuldigten ein.