3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (pag. 391) in Aussicht genommen. Nachdem sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Eingabe vom 28. Mai 2019, pag.