384 f.). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht zur Berufungserklärung vernehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit die Straf- und Zivilkläger (und damit den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betrug) betreffend in Rechtskraft erwachsen war und diese nicht mehr als Parteien im oberinstanzlichen Verfahren teilnehmen (pag. 391).