2 des erstinstanzlichen Dispositivs), den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 bedingt gewährten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) und auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse gemäss Ziff. IV.1 und 2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Mit Eingabe vom 26. März 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 384 f.).