2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 12. Dezember 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 305). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Februar 2019 (pag. 324 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 18. März 2019 (pag. 370 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz (Ziff. II.2