IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Betreffend den Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zudem zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 216.00 (an E.________), CHF 210.00 (an F.________) und CHF 220.00 (an G.________). Sie stellte fest, dass der Beschuldigte mit den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ eine Vereinbarung betreffend deren Forderungen abgeschlossen und der Beschuldigte die Forderungen von K.________ (CHF 184.00) und L.________ (CHF 230.00) anerkannt hatte und schrieb die entsprechenden Zivilklagen ab (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 301 f.).