46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 5. November 2015 (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Sie verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und auferlegte ihm die Kosten des Widerrufsverfahrens sowie die auf die Schuldsprüche entfallenden übrigen Verfahrenskosten (CHF 17‘492.80). Weiter bestimmte sie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht; Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs).