Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz den mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug. Von einem Widerruf der mit gleichem Urteil bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00 sah sie ab. Gestützt auf die neu ausgefällten Schuldsprüche und unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 5. November 2015 (Ziff.