I des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 297). Es sprach den Beschuldigten dagegen des gewerbsmässigen Betrugs, des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig (Ziff. II 1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 297-299). Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz den mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug.