Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 77 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsge- setz (mehrfach), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (mehrfach) sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 12. Dezember 2018 (PEN 18 293) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 stellte das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt; nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Be- schuldigter) wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Ver- jährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten ein (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 297). Es sprach den Beschuldigten dagegen des gewerbsmässigen Betrugs, des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeför- derungsgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig (Ziff. II 1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 297-299). Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz den mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug. Von einem Widerruf der mit gleichem Urteil bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00 sah sie ab. Gestützt auf die neu ausgefällten Schuldsprüche und unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 5. November 2015 (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Sie verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und auferlegte ihm die Kosten des Widerrufsverfahrens sowie die auf die Schuldsprüche entfallenden übrigen Verfahrenskosten (CHF 17‘492.80). Weiter bestimmte sie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht; Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Be- treffend den Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zudem zur Be- zahlung von Schadenersatz von CHF 216.00 (an E.________), CHF 210.00 (an F.________) und CHF 220.00 (an G.________). Sie stellte fest, dass der Beschul- digte mit den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ eine Verein- barung betreffend deren Forderungen abgeschlossen und der Beschuldigte die Forderungen von K.________ (CHF 184.00) und L.________ (CHF 230.00) aner- kannt hatte und schrieb die entsprechenden Zivilklagen ab (Ziff. 6 des erstinstanzli- chen Dispositivs; pag. 301 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 12. Dezember 2018 fristgerecht die Beru- fung an (pag. 305). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Februar 2019 (pag. 324 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 18. März 2019 (pag. 370 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den erstin- stanzlichen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz (Ziff. II.2 2 des erstinstanzlichen Dispositivs), den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 bedingt gewährten Vollzugs der Freiheits- strafe von 18 Monaten (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) und auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse gemäss Ziff. IV.1 und 2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Mit Eingabe vom 26. März 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 384 f.). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht zur Berufungserklärung ver- nehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit die Straf- und Zivilkläger (und damit den Schuld- spruch wegen gewerbsmässigem Betrug) betreffend in Rechtskraft erwachsen war und diese nicht mehr als Parteien im oberinstanzlichen Verfahren teilnehmen (pag. 391). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (pag. 391) in Aussicht genommen. Nachdem sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Eingabe vom 28. Mai 2019, pag. 394), reichte er – in- nert zweimalig erstreckter Frist – am 11. Juli 2019 seine Berufungsbegründung ein (pag. 416 ff.). Praxisgemäss holte die Kammer im Hinblick auf das schriftliche Urteil einen Strafregisterauszug (datierend vom 19. Juni 2019, pag. 406 ff.) sowie einen Leu- mundsbericht (datierend vom 18. Juni 2019, pag. 400 ff.) über den Beschuldigten ein. 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung vom 11. Juli 2019 liess der Beschuldigte die fol- genden Anträge stellen (pag. 417; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Tierschutz- gesetz, angeblich begangen am 24. Juli 2016, in M._____(Ortschaft) (Röm. II, Ziff. 2 des Urteils vom 12. Dezember 2018); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung. 2. A.________ sei unter Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag, Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Anordnung einer Probezeit von vier Jahren. 2.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an A.________; 3 3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 ausgesprochenen und aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu verzichten. A.________ sei zu verwarnen. 4. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12. Dezember 2018 sei in den übrigen Teilen zu bestätigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Ver- gehens gegen das Tierschutzgesetz, den Widerruf der mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regionalgericht Bern-Mittelland bedingt ausgesprochenen Freiheitsstra- fe von 18 Monaten sowie die erstinstanzlich ausgefällte Strafe. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies im Einzel- nen die Einstellung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. II.1, 3 und 4 des erst- instanzlichen Dispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verurteilun- gen und Feststellungen im Zivilpunkt (Ziff. V des erstinstanzlichen Dispositivs) so- wie die im Widerrufsverfahren bezüglich der Geldstrafe ausgesprochene Verwar- nung (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs). In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft oder die Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 392 Abs. 2 StPO; Verschlechterungsverbot). Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten sowie eine weitergehende Gutheis- sung der Zivilklagen sind ausgeschlossen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 6. Juli 2018 wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vergehen gegen das Tierschutzgesetz vor- geworfen, am 24. Juli 2016 in M._____(Ortschaft) den Rottweiler «D._______» seines Bruders, auf welchen er während dessen Ferienabwesenheit aufpassen sollte, im N._____(-wald) beim Vita-Parcours bei dem Posten mit den Ringen mit einer kurzen Kette an einem Baum festgebunden und sich anschliessend – in der Absicht sich des Hundes zu entledigen – entfernt zu haben (Ziff. 2 der Anklage- schrift, pag. 190). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist insoweit nicht bestritten, als «D._______», der Hund des Bru- ders des Beschuldigten, beim Vita-Parcours im N._____(-wald) an einen Baum ge- kettet und dort sich selber überlassen wurde. Nicht bestritten ist sodann, dass 4 C.________, der Bruder des Beschuldigten, am besagten Tag die Schweiz ferien- halber verliess. Bestritten ist dagegen, ob es der Beschuldigte war, der «D._______» an den Baum beim Vita-Parcours im N._____(-wald) kettete und ihn dort zurückliess. 8. Beweismittel In objektiver Hinsicht finden sich in den Akten der Anzeigerapport vom 26. Oktober 2016 (pag. 394 ff.) sowie die Verfügung des Veterinärdienstes des Amts für Land- wirtschaft und Natur des Kantons Bern betreffend C.________ (pag. 402 ff.). In subjektiver Hinsicht äusserte sich neben dem Beschuldigten (am 13. September 2016 bei der Polizei [pag. 408 f.], am 26. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft [pag. 47 f] und am 12. Dezember 2018 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung [pag. 275 f]) auch sein Bruder C.________ mehrfach (am 12. August 2016 bei der Polizei [pag. 397 ff.] und am 12. Dezember 2018 anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung [pag. 279 f.]) zum Vorfall. Weiter wurde am 21. Oktober 2016 auch O.________ – die Ex-Freundin des Bru- ders des Beschuldigten – polizeilich befragt. Eine parteiöffentliche Befragung fand indessen (wie bereits von der Vorinstanz festgehalten) nicht statt, weshalb die Aus- sagen nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Brüder ._____(A. und C.) zutreffend zusam- mengefasst. Darauf ist zu verweisen (S. 7-9 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 330-332). Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweis- würdigung direkt auf die einzelnen Beweismittel ein. 9. Urteil der Vorinstanz Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von C.________ hielt die Vor- instanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift für erstellt. Die Aussagen des Be- schuldigten erschöpften sich dagegen, so die Vorinstanz weiter, im Grossen und Ganzen in pauschalen Bestreitungen, was wenig glaubhaft wirke. 10. Einwände des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, die Aussagen von C.________ sei- en wenig glaubhaft und höchst widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit sei auch von der Vorinstanz anerkannt worden, da sie seine Schilderungen teilweise als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe. Ihre Schlussfolgerung, die Aussagen von C.________ seien glaubhaft, sei vor diesem Hintergrund unzulässig. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz weiter, wenn sie die Bestreitungen des Beschuldigten als wenig glaubhaft qualifiziere. Als nicht involvierte Person könne er neben dem Bestreiten seiner Täterschaft keine weiteren Angaben zum Sachverhalt machen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er den Vorwurf der Tierquälerei – der sich nur marginal auf die auszufällende Strafe auswirke – bestreiten sollte, nachdem er sämtliche übrigen Vorwürfe von Anfang an eingestanden habe. 5 Im Ergebnis seien die Aussagen von C.________ nicht geeignet, den Vorwurf gemäss Anklageschrift rechtsgenüglich nachzuweisen und es habe «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen. 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Ausgangslage Gemäss dem Anzeigerapport vom 25. Oktober 2016 kam der Vorfall durch eine te- lefonische Meldung aus der Bevölkerung am 24. Juli 2016 um 20:49 Uhr ins Rollen (pag. 394). Am Tatort trafen die Polizeibeamten einen zutraulichen Rottweiler an, der an einen Baum beim Posten mit den Ringen des Vita-Parcours im N._____(- wald) angekettet war. Anhand des Chips wurde der Halter ausfindig gemacht. Die Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme gingen schief, weshalb der Hund von der Polizei vorerst im Tierferienhof P.________ untergebracht wurde (pag. 395). 11.2 Zu den Aussagen von C.________ Anlässlich seiner ersten Befragung gab C.________ – Halter des Hundes und Bru- der des Beschuldigten – am 12. August 2016 an, er sei am besagten Tag (dem 24. Juli 2016) mit seiner Ex-Freundin und seinem Sohn verreist. Die Mutter seiner Ex-Freundin habe sie mit dem Auto um 12.00 Uhr von der Q._____(Strasse) in Thun nach Genf gefahren, wo um 18.00 Uhr ihr Flug gestartet sei (pag. 398 Z. 14- 24). Sein Bruder (der Beschuldigte) habe in dieser Zeit zu seinem Hund geschaut (pag. 398 Z. 27). Er (C.________) habe ihm (dem Beschuldigten) den Hund um 11.30 Uhr an der Q._____(Strasse) in Thun [Anmerkung: Arbeitsort der Ex- Freundin] übergeben (pag. 398 Z. 40 f.). Insgesamt schildert C.________ für den 24. Juli 2016 einen in sich stimmigen Gesamtablauf. Dies betrifft neben den Reise- vorbereitungen auch die zeitlichen Verhältnisse der Ortsverschiebung an den Flug- hafen. Weiter gibt C.________ unumwunden zu, er habe aufgrund seines Umzugs nach St. Gallen und seiner Arbeit keine Kapazitäten für die Haltung eines Hundes gehabt und habe darum versucht, sich mit dem Veterinäramt in Thun und dem Tierheim in R._____(Ortschaft) in Verbindung zu setzen. Da er an den besagten Orten niemanden erreicht habe und der Abreisetag immer näher gerückt sei, sei schliesslich sein Bruder ins Spiel gekommen (pag. 399 Z. 77-80). Dieser habe den Hund am besagten Sonntag an sich genommen und ihm versichert, dass der Hund weg sei, wenn er aus dem Urlaub zurückkomme (pag. 399 Z. 81-83). Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bestätigte C.________ den entsprechenden Ablauf im Wesentlichen (pag. 279 f.), auch wenn er neuerdings angab, nicht er selber, sondern seine Ex-Freundin habe versucht, sich (bezüglich der Abgabe des Hun- des) mit dem Tierheim in Verbindung zu setzen (pag. 279 Z. 31-33). Anders als noch bei seiner Erstbefragung, wo er angegeben hatte, es sei ihm bei der Überg- abe von Anfang an klar gewesen, dass sein Bruder den Hund irgendwo anbinden würde (pag. 399 Z. 88-89), bestritt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, von einem entsprechenden Vorhaben des Beschuldigten Kenntnis gehabt zu ha- ben (pag. 280 Z. 1-2). Er sei vielmehr davon ausgegangen, sein Bruder werde den Hund während seiner Ferien im Tierheim abgeben (pag. 280 Z. 12-13). Mit seiner initialen Aussage (er habe gewusst, dass der Hund angekettet werde) habe er sei- 6 nen Bruder – der ihm danach das Leben zur Hölle gemacht habe – schützen wollen (pag. 280 Z. 2 ff.). Diese nachgeschobene Aussage ist, wie von der Vorinstanz zu- treffend ausgeführt, insofern nicht nachvollziehbar, als auch sein anfängliches Ein- geständnis, vom Vorhaben des Beschuldigten gewusst zu haben, nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens seines Bruders ändert. C.________ belastete mit die- ser Aussage einzig (zusätzlich) sich selber und wurde gestützt darauf denn auch tatsächlich des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt (Strafbefehl O 16 12400). Anders als von der Verteidigung ausgeführt, spricht das Akzeptieren des Strafbefehls unter diesen Umständen nicht gegen, sondern in der Tendenz eher für eine Täterschaft des Beschuldigten. Das C.________ vorgeworfene Ver- halten beschränkt sich nämlich darauf, er habe seinen Rottweiler im Wissen darum, dass dieser ausgesetzt wird, seinem Bruder übergeben (Sachverhalt des Strafbe- fehls O 16 12400). Indem C.________ von einer Einsprache absah, anerkannte er seine anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebene Version, welche den Be- schuldigten als Haupttäter impliziert. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ – trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung – weiter zu Unrecht darauf beharren sollte, er habe seinen Hund während der Ferien seinem Bruder überge- ben. Hinweise auf eine Feindschaft zwischen den beiden Brüdern, wie sie vom Be- schuldigen plötzlich vorgebracht wurde und die C.________ möglicherweise zu ei- ner falschen Anschuldigung bewegt haben könnte, sind für die Kammer nicht er- sichtlich. So gab der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme noch an, er sei gerade einmal zwei Tage vor der Abreise seines Bruders mit diesem in Kontakt ge- standen und habe ihm darüber hinaus mit Erkundigungen beim Tierheim S._____(Ortschaft) nach einer Lösung für «D._______» beigestanden (pag. 409 Z. 25-27 und Z. 41). Das nachträgliche Vorschieben eines angeblich bereits seit mehreren Jahren andauernden Streits durch den Beschuldigten (pag. 48 Z. 369), scheint vor diesem Hintergrund in erster Linie darauf ausgerichtet, die Glaubhaftig- keit der Aussagen seines Bruders in Zweifel zu ziehen und sich so selber als Unbe- teiligter darzustellen. Dies überzeugt nicht. Insgesamt erachtet auch die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Die von ihm widersprüchlich beantwortete Frage, ob er um das Vorhaben des Beschuldigten wusste oder nicht, ist für die Beurteilung der Täterschaft des Beschuldigten nicht von entscheidender Bedeutung. Seine Aussagen dazu müssen damit nicht abschliessend beurteilt werden. 11.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Wenig überzeugend ist dagegen, wie sich der Beschuldigte zum Verhältnis zu sei- nem Bruder und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äusserte. Nach eigenen Angaben wusste der Beschuldigte um die Bestrebungen seines Bruders, einen neuen Platz für «D._______» zu finden bzw. diesen abzugeben. Er gab in diesem Zusammenhang zunächst sogar noch an, beim Tierheim S._____(Ortschaft) Nach- forschungen angestellt und eine mögliche Bleibe für «D._______» gefunden zu ha- ben. Trotzdem habe sich sein Bruder entschieden, den Hund zu behalten (pag. 409 Z. 24-32). Dieses hilfsbereite Verhalten lässt sich nicht mit der vom Beschuldigten in seinen späteren Einvernahmen geltend gemachten (angeblich seit Jahren be- stehenden) Feindschaft zu seinem Bruder vereinbaren. Wenig nachvollziehbar ist 7 auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Bemerkung des Beschuldigten, er habe Beweise für seine Unschuld auf seinem Facebook- Profil, könne dieses [möglicherweise gemeint: die sich darauf befindlichen Bewei- se] aber nicht mehr finden (pag. 276 Z. 9-10). Es erscheint äusserst unwahrschein- lich, dass der Beschuldigte dauerhaft den Zugriff zu seinem Facebook-Profil verlo- ren haben könnte. So lässt sich dieser doch in den meisten Fällen über verschie- dene Kanäle ohne weiteres wiederherstellen. Falls (wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird) tatsächlich Beweise für seine Unschuld vorhanden wären, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bereits von Beginn weg vorgebracht und sich so entlastet hätte. Der Beschuldigte verzichtete aber nicht nur auf das Beibrin- gen, sondern sogar auf eine nähere Bezeichnung der angeblich vorhandenen Be- weise. Stattdessen beschränkte er sich darauf, den Belastungsindizien alternative, seine Täterschaft ausschliessende Fakten entgegenzustellen, die aber weitgehend nicht plausibel und vor allem nicht belegt sind. Neben den angeblichen Beweisen auf dem Facebook-Profil ist in diesem Zusammenhang auch das angebliche Haus- tierhalteverbot zu erwähnen, welches der Beschuldigte als Grund dafür angab, dass er während der Ferienabwesenheit seines Bruders nicht auf dessen Hund ha- be aufpassen können. Selbst wenn die Wohnung des Beschuldigten tatsächlich mit einem solchen Verbot belastet gewesen wäre, spricht dies – wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt – nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, da der Hund ja noch am Tag der Abreise von C.________ von der Polizei aufgefunden wurde. Zwar trifft zu, dass es den Strafverfolgungsbehörden obliegt, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen und dieser nicht umgekehrt seine Unschuld beweisen muss. Die konstanten Versuche des Beschuldigten, seine Beteiligung mit wenig überzeugenden Argumenten als unmöglich erscheinen zu lassen, erwecken aber den Eindruck, dass er sich von allen belastenden Umständen zu distanzieren ver- sucht und sich so als möglichst unbeteiligt darstellen will. Diese strategische Selbstdarstellung spricht gegen einen Realitätsbezug seiner Aussagen und legt umgekehrt eine Involvierung seinerseits zusätzlich nahe (vgl. etwa LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsycholo- gie für die Rechtspraxis, 2017, S. 52). 11.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend schilderte C.________ glaubhaft, wie er vergeblich ein neues Heim für seinen Rottweiler gesucht und diesen darum unmittelbar vor der Abreise in die Ferien seinem Bruder übergeben habe. Der Zeitpunkt der Meldung an die Polizei und der Ort, an welchem «D._______» aufgefunden wurde, legen nahe, dass es nicht C.________ gewesen sein kann, der den Hund beim Vita-Parcours im N._____(-wald) zurückliess, da er um 18.00 Uhr in Genf einen Flug antrat und die Region Thun damit gegen Mittag verlassen musste. Wäre «D._______» bereits vor dem Mittag ausgesetzt worden, wäre die Meldung über einen ausgesetzten Hund aller Voraussicht nach bereits vor 20.49 Uhr bei der Polizei eingegangen. Es handelt sich bei einem Vita-Parcours um einen Ort, der – gerade im Sommer – häufig frequentiert wird. Als Halter des Hundes wusste C.________ zudem, dass bei seinem Hund ein Chip implantiert war, der einen Finder unmittelbar zu ihm führen würde. Er hätte «D._______» damit kaum einfach an einen Baum beim Vita- 8 Parcours angebunden, wo das Tier mutmasslich bald entdeckt und er als verant- wortlicher Halter sofort eruiert werden konnte. Es erscheint vielmehr auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass er aufgrund der knappen Zeit seinen Bruder – der nach seinen Angaben bereits früher auf den Hund aufgepasst hatte (pag. 280 Z. 20-24) – kontaktierte und diesen um Hilfe bat. Der Beschuldigte ge- stand sodann selber ein, seinem Bruder zuvor bei der Suche nach einem Heim für «D._______» geholfen und ihn so bei der geplanten Neuplatzierung des Hundes unterstützt zu haben. Weiter befand sich der Fundort nicht weit vom Wohnort des Beschuldigten entfernt und lag in der Richtung, in welcher er am besagten Tag gemäss C.________ unterwegs war (pag. 398 Z. 58). Es spricht nach dem Gesag- ten alles für und nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Was dieser da- gegen vorbringt, erschöpft sich in teilweise widersprüchlichen und wenig nachvoll- ziehbaren Sachverhaltsvarianten und verstärkt den aufgrund der Belastungsindizi- en gewonnenen Eindruck zusätzlich. Grundsätzlich trifft zu, dass der Beschuldigte die übrigen ihm gemachten Vorwürfe ohne Umschweife eingestand. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass der Be- schuldigte – insbesondere im Bereich des gewerbsmässigen Betrugs – stets mit seinem richtigen Namen und einem auf ihn lautenden Konto agierte. Er musste un- ter diesen Umständen davon ausgehen, dass ihm die Widerhandlungen ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Wesentlich weniger objektives Beweismate- rial ist dagegen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tierquälerei vorhanden. Seinen Aussagen lässt sich sodann entnehmen, dass ihm schon früher als Folge einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ein Hundehalteverbot und eine «riesen Busse» auferlegt worden waren (pag. 409 Z. 44 f.). Ihm war somit bewusst, dass für den Fall einer Verurteilung von Seiten des Veterinärdienstes weitere ihm unliebsame Konsequenzen drohten und er insbesondere künftig (mit grosser Wahrscheinlichkeit) während längerer Zeit keine Hunde mehr würde halten können. Hinweise darauf, dass ihm dies aber wichtig war, finden sich in seiner Einvernahme vor der Vorinstanz. Dort gab er zu Protokoll, bei der letztmaligen Anordnung des (auf vier Jahre ausgesprochenen) Hundehalteverbots bereits vor Ablauf dieser Frist ein neues Gesuch gestellt zu haben (pag. 276 Z. 23-24). Er hatte somit ein erhebli- ches Interesse daran, nicht erneut der Tierquälerei schuldig erklärt zu werden. Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und die Umstände, in wel- chen «D._______» aufgefunden wurde, als erstellt. III. Rechtliche Würdigung Wer vorsätzlich ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier in der Absicht, sich seiner zu entledigen, aussetzt oder zurücklässt wird nach Art. 26 Abs. 1 lit. e des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Indem der Beschuldigte den Rottweiler «D._______» mit einer kurzen Kette an ei- nem Baum beim Vita-Parcours ankettete und ihn dort ohne Nahrung oder Wasser zurückliess, schuf er eine erhöhte Gefahr, dass das Tier in seinem Wohlergehen hätte beeinträchtigt werden können. Auch wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung 9 ausblieb und «D._______» noch am gleichen Tag von der Polizei aufgefunden und versorgt werden konnte, ändert nichts daran, dass der Tatbestand – als abstraktes Gefährdungsdelikt – erfüllt ist (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 179). Die von der Polizei angetroffenen Umstände und insbesondere die Zeitspanne, welche «D._______» bereits ohne Beaufsichtigung angekettet am Baum verbrach- te, lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, sich des Tiers zu entledigen. Der Tatbestand ist erfüllt und der Beschuldigte ist der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Do- natsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Nach der neu formulierten Bestimmung des Widerrufs (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Diese – für den Beschuldigten günstigere – Handhabung des Widerrufs führt vorliegend zur Anwendbarkeit des neuen Rechts. 13. Vorbringen der Verteidigung gegen die Strafzumessung der Vorinstanz Mit Blick auf den gewerbsmässigen Betrug führte die Verteidigung bezüglich der Tatkomponenten aus, die Höhe des Deliktsbetrags sei sowohl gesamthaft betrach- tet, wie auch in Bezug auf die einzelnen Betrugshandlungen im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte habe bei der Tatausübung – er bot auf verschiede- nen Online-Plattformen Produkte an, die er dem Käufer nach erfolgter Bezahlung 10 nicht oder nicht in funktionsfähigem Zustand lieferte – wenig raffiniert und darum im Ergebnis nicht mit einer erheblichen kriminellen Energie gehandelt. Ihm sei zugute zu halten, dass er keine Gewaltdelikte verübt habe. Sämtliche Delikte seien zwar vorsätzlich, aber bloss zur Finanzierung seiner Drogensucht verübt worden. Die Drogensucht sei auch im Bereich der Täterkomponenten zu Gunsten des Be- schuldigten zu berücksichtigen. Er sei zwar einschlägig vorbestraft, habe aber während rund 1.5 Jahren von Betrugshandlungen abgesehen. Ebenfalls positiv zu werten seien das Geständnis und die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten. Er habe von Anfang an sämtliche Zivilforderungen anerkannt und mit den anwe- senden Privatklägern sogar Abzahlungsvereinbarungen geschlossen. Der Be- schuldigte habe sich weiter einsichtig und reuig gezeigt und die verursachten Schäden teilweise wiedergutgemacht. Dies rechtfertige eine Strafe von 120 Strafeinheiten, die aufgrund ihrer Höhe als Geldstrafe ausgesprochen werden könne. Die vom Beschuldigten verübten Delikte stünden allesamt im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Diesbezüg- lich gebe er heute an, keine Drogen mehr zu konsumieren. Sein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt habe ihm sodann die unangenehmen Konsequenzen des de- liktischen Verhaltens aufgezeigt. Es könne ihm darum eine günstige Prognose ge- stellt und die Strafe bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, ausgesprochen wer- den. Die vorinstanzlich auf CHF 1‘000.00 festgesetzte Busse für die Übertretungshand- lungen sei auf CHF 600.00 herunterzusetzen. 14. Allgemeines zur Strafzumessung und zum methodisches Vorgehen 14.1 Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 15-17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 338-340) verwiesen werden. 14.2 Methodisches Vorgehen der Vorinstanz Mit Urteil vom 5. November 2015 wurde der Beschuldigte vom Regionalgericht Bern-Mittelland des gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu, des ge- ringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig er- klärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie 15 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sechs der ins- gesamt 29 der vorliegend zu beurteilenden Betrugshandlungen vor dem Urteil vom 5. November 2015 des Regionalgerichts Bern-Mittelland begangen. Dies veran- lasste sie dazu, die vor dem Urteil vom 5. November 2015 begangenen Betrugs- handlungen mit der dort (im Urteil vom 5. November 2015) ausgesprochenen Stra- fe in Verbindung zu bringen und für sie in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Höhe orientierte sie sich daran, mit welcher Strafe die sechs Betrugshandlungen sanktioniert worden wären, wenn sie im Urteil vom 5. November 2015 beurteilt worden wären. Die so ermittelte Einsatz- strafe von 30 Strafeinheiten erhöhte sie anschliessend – wiederum unter Berück- 11 sichtigung des Asperationsprinzips – um die restlichen Betrugshandlungen und die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Die Gesamtstrafe sprach sie teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 5. November 2015 aus. 14.3 Vorgehensweise der Kammer Legt ein Täter subjektiv eine Erwerbsabsicht bzw. eine hohe Wiederholungsbereit- schaft an den Tag und begeht er objektiv «eine Vielheit» gleicher Taten, führt dies bei gewissen Delikten zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 32 zu Art. 49 StGB). Damit werden einzelne Tathandlungen (die für sich den Grundtatbestand erfüllen würden) normativ zu einer Handlungseinheit zusammengefasst (ACKER- MANN, a.a.O., N 32 zu Art. 49 StGB). Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im be- sonderen Teil des StGB vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, so das Bundesgericht weiter, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeit- abschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilenden 29 Betrugs- handlungen als (einen) gewerbsmässigen Betrug und fasste sie so zu einer Hand- lungseinheit zusammen. Im Rahmen der Strafzumessung nahm sie dagegen eine Unterteilung in die vor und die nach dem 5. November 2015 begangenen Handlun- gen vor, wobei sie jeden Zeitabschnitt (implizit bzw. ohne nähere Begründung) wiederum je als gewerbsmässigen Betrug qualifizierte. Diese unterschiedliche Be- trachtungsweise überzeugt nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzu- messung widerspricht der zuvor vorgenommenen rechtlichen Würdigung und führt im Ergebnis weiter dazu, dass Art. 49 StGB auch bei Kollektivdelikten (über den Umweg der Zusatzstrafenbildung) zur Anwendung gelangt. Eine einheitliche Be- trachtung scheint vorliegend aber umso mehr angezeigt, als zwischen der letzten Betrugshandlung vor dem 5. November 2015 und der ersten Betrugshandlung nach dem 5. November 2015 nur gerade eine Zeitspanne von knapp zwei Wochen (4. November 2015 - 17. November 2015) liegt. Da sich die vorliegend zu beurtei- lende Betrugsserie schwergewichtig nach dem 5. November 2015 ereignete, ist von der Bildung einer Zusatzstrafe abzusehen. Daraus entsteht dem Beschuldigten kein Nachteil, da dergestalt das Asperationsprinzip über die Gesamtstrafenbildung beim Widerruf (dazu Ziff. V hiernach) auf den gewerbsmässigen Betrug als Ganzes zur Anwendung gelangt und nicht nur teilweise. Der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass auch das Urteil vom 16. November 2018 aufgrund der vorausgesetz- ten Gleichartigkeit der Sanktion für die Zusatzstrafenbildung ausser Betracht fällt. 12 15. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut ist beim Betrug neben dem Vermögen auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2011 vom 24. Februar 2011 E. 2.6). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Schwere eines Betrugs bildet regelmässig der Deliktsbetrag. Dieser ist vorliegend mit rund CHF 5‘500.00 als klein zu bezeichnen. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 29 Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum relativ hart- näckig delinquierte. Indem er seine Opfer teilweise in längere Schriftenwechsel verwickelte und sie so dazu brachte, eine Vorauszahlung zu leisten, betrieb er ei- nen nicht unerheblichen Aufwand, um auf unrechtmässige Art und Weise an ihr Geld zu gelangen. Er offenbarte damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Gleichzeitig handelte er bei der Geschäftsabwicklung mit korrektem Na- men und Bankkonto und traf so keinerlei Vorkehren, um von den Strafverfolgungs- behörden unerkannt zu bleiben. Soweit die Verteidigung vorbringt, dem Beschuldigten sei zu Gute zu halten, dass er bei der Tatbegehung keine Gewalt angewendet habe, kann ihr nicht gefolgt wer- den, da die (rein physische) Gewaltanwendung dem Betrug nicht eigen ist. Das Ar- gument geht damit weitgehend an der Sache vorbei. Zwar hätte sich eine Gewalt- anwendung zweifelsohne erhöhend auf das Verschulden des Beschuldigten aus- gewirkt. Daraus kann aber umgekehrt nicht geschlossen werden, das Absehen von Gewalt bringe eine Verschuldensminderung mit sich. Dieser Umstand ist vielmehr neutral zu werten. Wie von der Vorinstanz – auf deren zutreffende Ausführungen diesbezüglich (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 342) ergänzend zu verweisen ist – ist das Verschulden gestützt auf die objektiven Tatkomponenten im unteren Bereich anzusiedeln. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Dies ist dem Tatbestand des Betrugs immanent und wirkt sich neutral aus. Weiter bringt die Verteidigung sinngemäss vor, weil der Beschuldigte die Delikte lediglich zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe, seien die Taten für ihn nur begrenzt vermeidbar gewesen. Mit der Vermeidbarkeit einer Tat wird die ei- nem Täter zustehende Freiheit angesprochen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 117 zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a., übersetzt in Pra 90 [2001] Nr. 140). Nebst psychischen Störungen (welche die Schwelle von Art. 19 Abs. 2 StGB noch nicht überschreiten) können in diesem Bereich beispielsweise auch Verzweiflungssituationen oder eine Drogenabhängig- keit die Bewertung des Verschuldens beeinflussen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O. 13 N 117 zu Art. 47 StGB mit Hinweis). Der Beschuldigte beging bereits in der Ver- gangenheit immer wieder Vermögensdelikte, die nach seinen Angaben mit einer Drogensucht in Zusammenhang standen. Zwar mag der zwischenzeitlich bei Such- terkrankten verspürte Drang zur Beschaffung die Entscheidungsfreiheit kurzzeitig beeinträchtigen; von einer generellen und dauerhaften Beschränkung der Ent- scheidungsfreiheit, welche als solche zu einer substantiellen Verschuldensminde- rung führen könnte, ist aber nicht auszugehen. So war dem Beschuldigten das Un- recht seines Vorgehens durchaus bewusst und er hätte sich darum bemühen kön- nen, anderweitig Hilfe zu suchen. Zudem ist unklar, in welchem Ausmass und über welchen Zeitraum beim Beschuldigten eine Drogensucht bestand bzw. unter Um- ständen nach wie vor besteht. Mit der Vorinstanz – welche diesen Umstand aller- dings im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigte – ist die langjährige Dro- gensucht bzw. der zwischen der Drogensucht und dem deliktischen Verhalten be- stehende Zusammenhang höchstens leicht verschuldensmindernd zu berücksichti- gen. Ansonsten wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 15.1.3 Fazit: Verschulden gestützt auf die Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes der Bernischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für einen einfa- chen Betrug, bei welchem der Täter eine Person wortreich und überzeugend zur Gewährung eines Darlehens von CHF 20‘000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können, eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor. Im Urteil SK 16 190 hatte die Kammer fünf gewerbsmässige und bandenmässige, sowie 29 gewerbsmässige (teilweise versuchte) Diebstähle zu beurteilen. Der Täter bzw. die Täter agierten jeweils am hellichten Tag und bedienten sich einer raffinierten Vorgehensweise, was sich zusammen mit der grossen Anzahl an Delikten erschwerend auswirkte. Zu ihren Gunsten wurde der tiefe Deliktsbetrag (CHF 19‘000.00) und der Umstand, dass die Zerstörungsintensität ihres Vorgehens relativ gering war, berücksichtigt. Die Kammer erkannte in diesem Fall auf ein leichtes bis mittelschweres Tatver- schulden und erachtete (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Frei- heitsstrafe von 19 Monaten als angemessen. Im Fall SK 16 300 hatte der Beschul- digte insgesamt 44 Tankstellenautomaten geknackt und damit einen Betrag von ca. CHF 29‘000.00 erbeutet und daneben einen Sachschaden von CHF 40‘000.00 ver- ursacht. Die Kammer attestierte ihm aufgrund seines geschickten und professionel- len Vorgehens (der Beschuldigte hatte einen speziellen modus operandi entwickelt) eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und erachtete gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden ange- messen. Unter Berücksichtigung des tiefen Deliktsbetrags und der relativ offenen Vorge- hensweise auf der einen Seite und der Vielzahl der verübten Betrugshandlungen auf der anderen Seite, erachtet die Kammer gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen und die zitierten Referenzfälle – nach einer leicht verschuldensmindernden Gewichtung der subjektiven Tatkomponenten – für die Tatkomponenten eine Strafe von 180 Tagessätzen als angemessen. 14 15.2 (Spezifische) Täterkomponenten Der Beschuldigte gestand die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen von Beginn weg ohne Umschweife ein. Auch wenn ihm die einzelnen Straftaten aufgrund sei- nes offenen Vorgehens mit grosser Wahrscheinlichkeit auch sonst hätten nachge- wiesen werden können, ersparte er den Strafbehörden einen gewissen Ermitt- lungsaufwand. Dies wirkt sich bei den tatbezogenen (spezifischen) Täterkompo- nenten leicht verschuldensmindernd aus. Erschwerend fallen dagegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht. So wurde er bereits mit Urteil vom 3. Juni 2010 des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Eine weitere Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs bzw. Versuchs dazu folgte am 5. November 2015 (pag. 406 f.). Von diesen Strafen (130 Tagessätze Geldstrafe und CHF 2‘500.00 Busse bzw. bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen) wäre ein nachhalti- ger Warneffekt zu erwarten gewesen. Indem der Beschuldigte aber im gleichen Stil weiterdelinquierte, zeigte er sich nicht nur unbelehrbar, sondern offenbarte mit sei- nem Verhalten auch eine Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechts- ordnung. Wie von der Vorinstanz – auf deren Erwägungen diesbezüglich zu ver- weisen ist (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344 f.) – zutref- fend ausgeführt, verübte der Beschuldigte seine Straftaten teilweise während lau- fendem Verfahren, was ebenfalls erschwerend zu gewichten ist. Neben dem zu gewährenden «Geständnisrabatt» wirken sich insbesondere die Vorstrafen stark erhöhend aus, was nach Ansicht der Kammer für die spezifischen Täterkomponenten insgesamt eine Erhöhung um 30 Strafeinheiten rechtfertigt. 16. Strafe für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Die VBRS-Richtlinien sehen für den Fall einer Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz, bei welcher vor den Ferien drei Meerschweinchen und eine Katze im Grünen deponiert werden, eine Strafe von 45 Strafeinheiten vor. Wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf diesen Referenzsachverhalt zutref- fend ausgeführt, war von der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung nur ein Tier betroffen. Dieses wurde jedoch in einer relativ prekären Situation zurückgelas- sen, als es vom Beschuldigten an einem heissen Tag im Juli ohne Wasser oder Nahrung an einer kurzen Kette an einen Baum angekettet und sich selber überlas- sen wurde. Auch was die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere ausführte über- zeugt (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344). Dem Beschuldig- ten war aufgrund der im Vorfeld angestellten Recherchen bekannt, dass er das Tier hätte im Tierheim abgeben können. Er handelte vorsätzlich und die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich neutral auswirkt. Insgesamt erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 45 Strafeinheiten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17. (Allgemeine) Täterkomponenten Bezüglich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bestritt der Beschuldigte den Tatvorwurf bis zum Schluss. Auch in diesem Bereich ist er einschlägig vorbe- 15 straft (Urteil vom 3. Juni 2010 Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, pag. 406), wobei die Vorstrafe bereits relativ lange zurückliegt und darum nur moderat erhöhend zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die allgemeinen Täterkomponenten fällt die von der Vorinstanz er- wähnte (dazu S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 345) schwierige Jugendzeit des Beschuldigten leicht mindernd ins Gewicht, was sich mit den Vor- strafen der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz aufwiegt. Insgesamt sind die noch nicht unter dem gewerbsmässigen Betrug berücksichtig- ten Täterkomponenten neutral zu gewichten. 18. Strafart Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb vorliegend als Strafart sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als auch für die Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (S. 23 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 346). So ist der Beschuldigte mehrfach wegen (ge- werbsmässigem) Betrug vorbestraft und wurde in diesem Zusammenhang bereits zu einer unbedingten Geld- und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Verurteilungen haben den Beschuldigten nicht vom weiteren Delinquieren abgehal- ten, weshalb für die neue Betrugsserie nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erscheint. Auch bezüglich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ist der Beschuldigte vorbestraft. Zu beachten ist sodann, dass er die ihm auferlegten Bus- sen in der Regel nicht bezahlen konnte und stattdessen Ersatzfreiheitsstrafen ab- sitzen musste (Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. Septem- ber 2018, pag. 205). Dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. So ver- weigerte er gegenüber der Polizei bei der Erstellung des Leumundsberichts dies- bezüglich durchgehend die Aussage (pag. 400 ff.). Auch die Strafe für die Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz ist daher als Freiheitsstrafe auszusprechen. 19. Gesamtstrafe Nach dem Gesagten können die Strafen für den gewerbsmässigen Betrug und die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz aufgrund ihrer Gleichartigkeit in An- wendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden wer- den. Die 180 Tage Freiheitsstrafe, welche die Kammer gestützt auf die Tatkomponenten für den gewerbsmässigen Betrug ausfällte, sind zunächst für die spezifischen Täterkomponenten um 30 Tage auf 210 Tage zu erhöhen. Weiter ist die für die Wi- derhandlung gegen das Tierschutzgesetz ausgesprochene Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Tagen (2/3) zu asperieren, was zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von 240 Tagen bzw. 8 Monaten führt. Aufgrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 180 Tagen bzw. 6 Monaten (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 346). 16 20. Unbedingter Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 5. November 2015 zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten schliessen sich unmittelbar an diese Verurteilung an. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, gilt bei dieser Ausgangs- lage die Vermutung einer günstigen Prognose nicht mehr. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb besonders günstige Umstände, die für eine gute Prognose sprechen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 347 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die aktuelle Verurteilung wiederum den einschlägigen Bereich betrifft. Der Beschuldigte hat sodann während laufendem Verfahren stetig weiterdelinquiert und wurde kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung letzt- mals rechtskräftig verurteilt. Hinweise auf einen seither eingetretenen positiven Wandel sind nicht ersichtlich. Zwar hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung geständig und reuig gezeigt und mit den anwesen- den Zivilklägern Vereinbarungen über eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens abgeschlossen. Inwiefern er diesen Verpflichtungen auch wird nach- kommen können, ist aufgrund seiner finanziellen Situation indessen fraglich. So verfügte der Beschuldigte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils weder über eine feste Anstellung, noch über eine stabile Wohnsituation. Im Rahmen des von der Kammer in Auftrag gegebenen Informationsberichts verweigerte der Beschul- digte jegliche Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Situation (pag. 400 ff.). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte mit der zu widerrufenen Strafe (dazu Ziff. V hiernach) erstmals für eine längere Zeitperiode ins Gefängnis muss, wird er sich nach dem Vollzug mit der gleichen prekären Situation konfron- tiert sehen, die ihn bis anhin zum stetigen Delinquieren veranlasst hat. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sind für die Kammer keine besonderen Umstän- de ersichtlich, welche die schlechte Prognose aufzuwiegen vermöchten. Die Frei- heitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. 21. Übertretungsbussen für die Widerhandlungen gegen das PG und das BetmG Die VBRS-Richtlinien sehen für das Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung bei der ersten Anzeige eine Busse von CHF 100.00 vor. Bei mehreren Fahrten wird eine Busse von bis zu max. CHF 1‘000.00 empfohlen. Soweit weitere Anzeigen innert zwei Jahren folgen, 17 reicht die auszusprechende Busse von CHF 200.00 (einfache Begehung) bis CHF 1‘000.00 (mehrere Fahrten). Der Beschuldigte wurde im Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2016 und dem 19. Ja- nuar 2018 insgesamt elf Mal ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert. Unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass er bereits früher der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt wurde und er die öffentlichen Ver- kehrsmittel offenbar schon fast aus Gewohnheit ohne gültigen Fahrausweis nutzte, rechtfertigt sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 900.00. Sicherlich gerechtfertigt ist die Höhe der Gesamtbusse von CHF 1‘000.00, welche die Vorinstanz dem Beschuldigten nach Berücksichtigung der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes auferlegte. So erwarb, besass und konsumierte der Be- schuldigte während mehr als einem Jahr Heroin und Kokain. Auch der Cannabis- konsum ist erstellt. Die VBRS-Richtlinien sehen für erstmalige Widerhandlungen oder Bagatellfälle bzw. den Konsum während kurzer Zeitspannen für weiche Dro- gen (Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Rohypnol) eine Busse ab CHF 100.00, für harte Drogen eine solche ab CHF 200.00 vor. Für den umschriebenen Umgang mit Drogen des Beschuldigten ist eine Busse von CHF 200.00, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen und im Umfang von CHF 100.00 zur Busse für die Widerhandlungen gegen das PG asperiert wurde, als eher tief zu bezeichnen. Das Urteil ist auch in diesem Punkt – unter Berücksichti- gung des zu wahrenden Verschlechterungsverbots – zu bestätigen. 22. Fazit und Anrechnung der Untersuchungshaft Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurtei- len. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (1. Februar 2017) wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). Weiter ist dem Beschuldigten für die Widerhandlungen gegen das Personenbeför- derungsgesetz und die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes eine Ge- samtbusse von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. V. Widerruf Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe während rund 1.5 Jahren keine Betrugshandlungen mehr vorgenommen. Soweit die Vorinstanz diese Zeitspanne aufgrund einer Übertretungshandlung einschränke, verletze sie das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip. Eine in der Zwischenzeit abgesessene mehrmonatige Haftstrafe habe dem Beschuldigten die drohenden Konsequenzen vor Augen geführt und er habe daraus seine Lehren gezogen. Er habe sich sodann geständig, kooperativ und reuig gezeigt, die geltend gemachten Zivilforderungen anerkannt und Wieder- gutmachungen geleistet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte weitere Straftaten begehen werde. Es lägen günstige Umstände vor, die ei- nen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigten. Der Beschuldigte sei stattdessen zu verwarnen. 18 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufe- ne und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Wi- derruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 46 StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich. Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu Art. 46 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regio- nalgericht Bern-Mittelland zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt, wobei die Probezeit jeweils auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte in der Probezeit. Seit Ablauf der Probezeit sind weiter noch keine drei Jahre vergangen (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb ein Widerruf grundsätzlich möglich ist. Was den Einfluss der erneuten Delinquenz auf die Prognose angeht, ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (zum Widerruf auf S. 27 f und zum unbedingten Vollzug auf 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 350 f. und 348 f.) und das unter Ziff. 20 hiervor Gesagte zu verweisen. Zusammenfas- send legt zunächst der Zeitpunkt und die Art der neuen Delinquenz eine schlechte Prognose nahe. So beging der Beschuldigte kurz nach dem Urteil vom 5. Novem- ber 2015 Straftaten im einschlägigen Bereich. Er setzte damit ein Muster fort, wel- ches bereits im Jahr 2010 mit der Verurteilung wegen mehrfachem Betrug seinen Anfang nahm. Auch die letzte aus dem Strafregisterauszug ersichtliche Verurtei- lung vom 16. November 2018 betrifft mit dem Diebstahl ein Vermögensdelikt. Soweit der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 277 f.) zu den Gründen des neuerlichen Rückfalls ausführte, er sei «jung und dumm» gewesen, entspricht dies – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (dazu S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 350) – der Erklärung, die er bereits im Verfahren vorgebracht hatte, das mit dem Urteil vom 5. November 2015 seinen Abschluss fand. Gleiches kann für den vom Beschuldigten für die Be- trugshandlungen mitverantwortlich gemachten Drogenkonsum gesagt werden. So beteuerte der Beschuldigte zwar stetig, mit den Drogen abgeschlossen zu haben, wurde aber dennoch erneut wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- 19 telgesetz verurteilt. Er hat im vorliegenden Verfahren denn auch keinen Nachweis für seine angebliche Abstinenz eingereicht. Vielmehr verweigerte er gegenüber der mit der Verfassung eines Informationsberichts beauftragten Polizei jegliche Aus- künfte zu seiner persönlichen, finanziellen und beruflichen Situation (pag. 400 ff.). Dies legt den Schluss nahe, dass es seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu einer Verbesserung der persönlichen Situation des Beschuldigten gekommen ist. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 1.5 Jahren straffrei blieb, nichts an der schlechten Prognose zu ändern. So hat er während dieser Zeit wegen dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen meh- rere Monate in Haft verbracht. Zudem hat er im August 2018 – und somit unmittel- bar vor dem Antritt der Haft – erneut delinquiert, wofür er mit Strafbefehl vom 16. November 2018 verurteilt wurde. Dieser Rückfall betrifft – wie erwähnt – wie- derum ein Vermögensdelikt und verstärkt die bereits davor bestehende Befürch- tung eines künftigen Delinquierens. Angesichts der erneuten Delinquenz und der persönlichen Lebensumstände des Beschuldigten ist der ihm mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regionalgericht Bern-Mittelland gewährte bedingte Vollzug für die damals ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist die zu widerrufende Strafe mit der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Metho- disch hat das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung von derjenigen Strafe als «Ein- satzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Dar- aus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurtei- lenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Ge- richt der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Aspera- tion durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rech- nung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall ist die auszusprechende Freiheitsstrafe von 6 Monaten als «Einsatzstrafe» mit der zu widerrufenden Strafe von 18 Monaten zu einer Ge- samtstrafe zu verbinden. Unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Urteilen be- reits erfolgten Asperation sind die 6 Monate mit der Vorinstanz um 16 Monate auf 22 Monate zu erhöhen. Die Kosten des Widerrufsverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 600.00 (je CHF 300.00 in erster und in oberer Instanz) und sind vom Beschuldigten zu tragen. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die 20 beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen des Gerichts (CHF 1‘800.00 und CHF 142.80) sowie Gebühren der Staatsanwaltschaft (CHF 15‘550.00). Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 17‘492.80 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. 23.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) auf CHF 2‘000.00 festgesetzt wird. Sie sind dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 24. Amtliche Entschädigung Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungs- pflicht) durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb un- angefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Hono- rarnote vom 23. Juli 2019 einen Aufwand von 10.5 Stunden à CHF 200.00 zuzüg- lich Auslagen von CHF 102.80 geltend (pag. 431). Dieser Aufwand liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f der Partei- kostenverordnung (PKV: BSG 168.811) und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar sind gestützt auf die eingereichte Honorarnote zu bestimmen. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 21 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 12. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes, angeblich begangen vom 8. August 2015 bis 11. Dezember 2015 ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten infolge Verjährung eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2014 und dem 23. August 2017 (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs); 2.2. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, began- gen in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2016 und dem 19. Januar 2018 (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs); 2.3 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen ab dem 12. Dezember 2015 bis anfangs 2017 sowie am 26. April 2017 (Ziff. II.4 des erst- instanzlichen Dispositivs); 3. der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Voll- zug nicht widerrufen, A.________ indessen verwarnt wurde; 4. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 StPO – ohne Aus- scheidung von Kosten – weiter verurteilt wurde: 4.1 Zur Bezahlung von CHF 216.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________, wobei die Forderung von E.________ soweit weitergehend abge- wiesen und festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung im Umfang von CHF 216.00 anerkannt hat. 4.2 Zur Bezahlung von CHF 210.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger F.________, wobei die Forderung soweit weitergehend abgewiesen und festge- stellt wurde, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 210.00 anerkannt hat. 22 4.3 Zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger G.________, wobei die die Forderung von G.________ soweit weitergehend ab- gewiesen und festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung im Umfang von CHF 220.00 anerkannt hat. 4.4 Festgestellt wurde, dass der Beschuldigte mit den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ eine Vereinbarung betreffend deren Forderungen abgeschlossen hat und diese ihre Privatklage zurückgezogen haben. Die Zivilkla- gen von H.________, I.________ und J.________ insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurden. 4.5 Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger K.________ einen Betrag von CHF 184.00 zu schulden. Die Zivilklage insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurde. 4.6 Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger L.________ einen Betrag von CHF 230.00 zu schulden. Die Zivilklage insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurde. II. A.________ wird überdies schuldig erklärt: der Tierquälerei, begangen am 24. Juli 2016, in M._____(Ortschaft). III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 600.00 (davon entfallen je CHF 300.00 auf das erst- und oberinstanzliche Verfahren) werden A.________ auferlegt. IV. A.________ wird in Anwendung der Artikel 42, 46, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 146 Abs. 2 StGB, 3 lit. a und b, Art. 4 Abs. 1 und 2 und 26 Abs. 1 lit. e TschG, 16 Abs. 2 lit. f TSchV, 57 Abs. 3 PBG, 19a Ziff. 1 BetmG, 426 und 428 StPO 23 sowie unter Einbezug der mit Urteil vom 5. November 2015 des Regionalgerichts Bern- Mittelland bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von 22 Monaten. Die Untersuchungshaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf zehn Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 17‘492.80 (sich zu- sammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 15‘550.00 und Ge- bühren und Auslagen des Gerichts von CHF 1‘800.00 und CHF 142.80). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. V. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.50 CHF 1'600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 385.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'985.40 CHF 158.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'144.25 volles Honorar 8.50 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 385.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'385.40 CHF 190.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'576.25 nachforderbarer Betrag CHF 432.00 24 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.50 200.00 CHF 2'700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 193.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'893.10 CHF 222.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'115.85 volles Honorar 13.50 250.00 CHF 3'375.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 193.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'568.10 CHF 274.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'842.85 nachforderbarer Betrag CHF 727.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘260.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘159.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.50 200.00 CHF 2'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 102.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'202.80 CHF 169.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'372.40 volles Honorar 10.5 250.00 CHF 2'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 102.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'727.80 CHF 210.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'937.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘372.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 565.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Veterinärdienst des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den ehemaligen Straf- und Zivilklägern 1-5 (auszugsweise nur Dispositiv) Bern, 19. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 26