2. In Bezug auf die mit Beschluss vom 7. Juni 2019 festgesetzte amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 1‘125.35 wird festgestellt, dass eine vollumfängliche Rückerstattungspflicht gilt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).