3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘826.00. Die restlichen CHF 913.00 trägt der Kanton Bern. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 33 III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Forderungen von C.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: