des Betrugs, begangen am 05.06.2015 in D.________, E.________ (Strasse) und anderswo und in Anwendung der Artikel Art. 34, 42, 44, 47, 51, 106, 146 Abs. 1 aStGB; Art. 422, 426 Abs. 1, 428, 429 Abs. 1, 436 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 9‘900.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.