31 Oberinstanzlich wurde die amtliche Verteidigung wie dargelegt am 24. Mai 2019 widerrufen (pag. 668). Die amtliche Entschädigung bis zu diesem Zeitpunkt hat die Kammer bereits am 7. Juni 2019 beschlossen. Ergänzende Ausführungen dazu erübrigen sich. Es bleibt bloss festzustellen, dass hinsichtlich dieser amtlichen Entschädigung eine Rückerstattungspflicht besteht (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO; siehe zur Begründung der vollumfänglichen Rückerstattungspflicht auch vorne E. 30, letzter Absatz). VII. Verfügungen