135 Abs. 4 Bst. a StPO). Des Weiteren hat die Beschuldigte ihrer amtlichen Anwältin zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, also CHF 1‘271.45, auszurichten, sobald sie dazu wirtschaftlich in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO).