Mit Blick auf Vornestehendes (E. 30. 2. Absatz; Kostenaufteilung zwei Drittel versus einen Drittel) resultiert in Bezug auf die Freisprüche bei der amtlichen Entschädigung im Umfang von zwei Drittel keine Rückund Nachzahlpflicht. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘874.85. Davon hat die Beschuldigte zwei Drittel, also CHF 5‘249.90, dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst.