mit CHF 7‘874.85 zu entschädigen (vgl. pag. 564 f.). Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung sowie Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘907.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch diesbezüglich drängt sich eine Abänderung auf. Mit Blick auf Vornestehendes (E. 30. 2. Absatz; Kostenaufteilung zwei Drittel versus einen Drittel) resultiert in Bezug auf die Freisprüche bei der amtlichen Entschädigung im Umfang von zwei Drittel keine Rückund Nachzahlpflicht.