Hingegen hat Rechtsanwältin B.________ in der bereits vorgängig ausgefertigten Honorarnote für die Assistenz an der Hauptverhandlung bloss 4 h Aufwand berechnet. Die Verhandlung dauerte jedoch etwas länger als vorgesehen (rund 4.5 h); die zusätzliche halbe Stunde ist Rechtsanwältin B.________ selbstverständlich anzurechnen. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin B.________ demnach für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘874.85 zu entschädigen (vgl. pag.