___ als beschuldigte Person und nicht als Opfer beteiligt). Betreffend den in der Honorarnote aufgeführten Aufwand für die Stellungnahme ans Obergericht betreffend Einstellungsverfügung und Sichtung der Beschwerde von G.________ (2.5 h) ist festzuhalten, dass dieser Aufwand nicht im vorliegenden Verfahren vor dem Regionalgericht, sondern im obergerichtlichen Verfahren geltend zu machen gewesen wäre. Im Übrigen ist in den Akten (vgl. insbesondere pag. 441 ff.) keine Stellungnahme der Beschuldigten ersichtlich. Dieser Aufwand ist somit ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Hingegen hat Rechtsanwältin B.____