31. Entschädigung Die Vorinstanz führte zur Frage der Entschädigung aus: Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ wird gestützt auf deren grundsätzlich als angemessen erachtete Kostennote (pag. 560 f.) bestimmt. Nicht berücksichtigt werden kann indessen der geltend gemachte Aufwand von 1 h für die Telefonate mit der Opferhilfe und (in diesem Zusammenhang) mit der Klientin, da dies offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren betrifft (im Verfahren PEN 18 188 ist A.________ als beschuldigte Person und nicht als Opfer beteiligt).