Die restlichen CHF 913.00 trägt der Kanton Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 hat die Beschuldigte indes vollumfänglich zu bezahlen. Der Umstand, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Kosten- und Entschädigungspunkts geringfügig abzuändern ist, rechtfertigt oberinstanzlich keine Kostenausscheidung. Das Obsiegen der Beschuldigten ist insgesamt als geringfügig zu betrachten, zudem hat die Verteidigung zu diesem Punkt gar keine Ausführungen gemacht und so keinen Aufwand gehabt (Art. 428 abs. 2 lit. b StPO).