Dies erscheint nicht in allen Punkten sachgerecht. Wie gesehen resultierte vor dem Regionalgericht in zwei von drei Punkten ein Freispruch (vgl. Strafbefehl Ziff. 2.1 und 2.2). Es sind deshalb Kosten auszuscheiden. Mit Blick darauf, dass die Ziff. 2.1 sehr eng mit der Ziff. 1 verknüpft ist, rechtfertigt sich nur eine geringe Kostenausscheidung. Hinsichtlich Ziff 2.2 (Arztzeugnis) ist jedoch eine erhebliche Kostenausscheidung vorzunehmen. Zu beachten ist indes, dass die diesbezügliche Untersuchung deutlich weniger aufwändig war als diejenige betreffend