Die Vorinstanz führte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus: Betreffend den teilweisen Freispruch der Beschuldigten erscheint weder das Ausscheiden von Kosten noch das Ausrichten einer Entschädigung gerechtfertigt, nachdem hierfür kein nennenswerter Aufwand angefallen ist. Auch für die Verfügung im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. Diese sind den allgemeinen Verfahrenskosten inhärent. Der Beschuldigten sind somit die gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘300.00 (Kosten der Untersuchung inkl. Einspracheverfahren: CHF 900.00 [pag.