542 Mitte). Diesbezüglich ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb ihm eine solche zustehen sollte, zumal weder eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt noch ein seelisches Leiden ersichtlich oder geltend gemacht worden wäre. Aufgrund der unzureichenden Begründung und Bezifferung der Privatklage (pag. 663: Ich möchte, dass Sie die Höhe der Mittel bestimmen, die für eine Entschädigung wünschenswert wären.) sowie unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius ist diese gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung