29 als Schadenersatz geltend gemacht hätte. Trotz des Hinweises des Gerichtspräsidenten auf die Obliegenheit der Bezifferung der Privatklage (vgl. pag. 541 unten und 542 oben) nannte C.________ anlässlich der Hauptverhandlung keinen konkreten Betrag, den er geltend machen wolle. Auch konnte er die geforderte Genugtuungssumme nicht begründen (pag. 542 Mitte).