Auch in seinem Plädoyer bzw. der Replik führte er lediglich aus, dass er die ihm zustehende Entschädigung erhalten wolle. Dasselbe führte er in seinem undatierten Schreien an die 2. Strafkammer (Eingang: 2. Mai 2019; pag. 663) aus. Die von C.________ zunächst geltend gemachte Schadloshaltung durch die Rückgabe des Opels Insignia gegen Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises war im Urteilszeitpunkt unmöglich geworden, da er das Auto schon weiterverkauft hatte. Er hätte seine Zivilforderung somit abändern müssen, z.B. indem er einen Geldbetrag