25. Vorbemerkung Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO).