Nach dem Gesagten sind von den 110 Strafeinheiten zu je CHF 110.00 deren (aufgerundet) 20% als Verbindungsbusse – ausmachend 20 Tagessätze und folglich CHF 2‘200.00 – auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festzusetzen ist. Die ausgestandene Polizeihaft der Beschuldigten von einem Tag (vgl. pag. 5 ff.) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (vgl. Art. 51 StGB).