Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten sind von den 110 Strafeinheiten zu je CHF 110.00 deren (aufgerundet) 20% als Verbindungsbusse – ausmachend 20 Tagessätze und folglich CHF 2‘200.00 – auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festzusetzen ist.