zu 42 StGB). Dass der Beschuldigten, welche mit Ausnahme eines Strassenverkehrsdelikts einen blanken Strafregisterauszug und auch sonst ein unauffälliges Sozialleben aufweist, der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden kann, erscheint sachgerecht. Der Beschuldigten ist eine günstige Prognose zu stellen, sodass ihr der bedingte Vollzug gewährt wird. Im Übrigen ist allein schon das reformatio in peius-Verbot zu beachten.