21. Höhe des Tagessatzes Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht berücksichtigt dabei namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (BGE 144 IV 198). Die Kammer legt der Berechnung der Tagessatzhöhe ein – im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nun höheres – monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘600.00 zugrunde (pag.