20. Strafmass und Strafart In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweisen sich die bereits vorinstanzlich ausgesprochenen 110 Strafeinheiten als angemessen. Bei einer Strafe in dieser Höhe kommt gemäss Art. 34 Abs. 1 und 40 e contrario aStGB – unter Vorbehalt der Verbindungsbusse, siehe nachfolgend – einzig eine Geldstrafe in Betracht. Ausserdem gilt wie erläutert das rip-Verbot.