Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird vom Bundesgericht nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht, so etwa bei schwerkranken Menschen oder wenn über einen sehr alten Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 259 ff. m.H.). Es sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten hinweisen würden. Die Täterkomponenten sind insgesamt als neutral zu werten.