26 Die Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Strafbehörden stets anständig und freundlich. Dass sie nicht geständig ist, ist ihr gutes Recht, hat aber zur Folge, dass ihr kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Dieser Aspekt ist somit neutral zu werten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird vom Bundesgericht nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht, so etwa bei schwerkranken Menschen oder wenn über einen sehr alten Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 259 ff.