Diese als geordnet zu betrachtenden Lebensumstände sind allesamt neutral zu werten. Die Beschuldigte hat gemäss dem Strafregisterauszug eine Vorstrafe vom 8. März 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzung (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, Verbindungsbusse von CHF 400.00; pag. 699). Weil es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und sie zudem schon ziemlich lange her ist, ist dieser Umstand nicht straferhöhend zu berücksichtigen.