Leicht straferhöhend zu werten ist der Umstand, dass es für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen wäre, die Tat zu vermeiden und das Auto mit richtigen Angaben zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. So befand sie sich insbesondere auch nicht in einer finanziellen Notlage, was ihr Vorgehen etwas verständlicher gemacht hätte. Vielmehr belegt der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2018 eingereichte Kontoauszug der P.________-Bank, dass sie nur einen guten Monat vor dem Autoverkauf eine Vergütung der K.________-Versicherung in der Höhe von CHF 35‘219.80 erhalten hatte (pag. 555).