18.3 Subjektives Tatverschulden Bei diesem Aspekt sind die Willensrichtung und Beweggründe der Täterin sowie die Vermeidbarkeit der Tat zu beurteilen. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, d.h. insbesondere mit Bereicherungsabsicht. Diese Elemente sind dem Betrug jedoch inhärent, sodass sie sich neutral auswirken. Leicht straferhöhend zu werten ist der Umstand, dass es für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen wäre, die Tat zu vermeiden und das Auto mit richtigen Angaben zu einem angemessenen Preis zu verkaufen.