Der mit dem Betrug realisierte Vermögensvorteil (mind. CHF 2‘300.00) ist relativ gering, was strafmindernd zu werten ist. Demgegenüber wirkt sich stark straferhöhend aus, dass die Beschuldigte – gerade auch im Vergleich zum vorerwähnten Referenzsachverhalt – ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag legte, indem sie sich nicht nur einer Tachomanipulation, sondern zusätzlich eines gefälschten Servicebuchs bediente. Sie handelte somit mit durchtriebenen Kniffen und quasi in doppelter Arglist.