25 18.2 Objektives Tatverschulden Unter dem Gesichtspunkt des objektiven Tatverschuldens werden die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sowie die Art und Weise, wie der Taterfolg herbeigeführt wurde (Verwerflichkeit des Handelns), berücksichtigt. Der mit dem Betrug realisierte Vermögensvorteil (mind. CHF 2‘300.00) ist relativ gering, was strafmindernd zu werten ist.