In casu ist kein anderer Zweck für die Servicebuchmanipulation ersichtlich als derjenige, das manipulierte Servicebuch für den vorliegenden Betrug zu verwenden. Eine weitergehende Gefährdung durch das manipulierte Servicebuch ist nicht ersichtlich. Damit wird die Urkundenfälschung durch den Betrug konsumiert und A.________ ist einzig des Betrugs schuldig zu sprechen. Die Urkundenfälschung wird indessen im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Ziff. IV. hiernach) angemessen zu berücksichtigen sein.