Diese Differenz entspricht dem bei C.________ entstandenen Schaden. 23 3.3. Fazit A.________ erfüllt somit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich demnach des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4. Konkurrenzen