es gilt der Grundsatz der sog. Stoffgleichheit. Derjenige Vermögensbestandteil, der dem Geschädigten entzogen wird, soll nach der Absicht des Täters in dessen eigenes Vermögen oder das eines anderen übergehen. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Vermögensverschiebung, wenn diese der Rechtsordnung zuwiderläuft (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 60 ff.).