Der objektive Tatbestand – und sein charakteristischer Zusammenhang bzw. die Abfolge von der Täuschung über den Irrtum und die Vermögensdisposition bis zum Schaden – muss vom Täter zumindest in seinen Umrissen gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein. Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil muss dabei dem Schaden entsprechen, der dem Betroffenen zugefügt wird; es gilt der Grundsatz der sog. Stoffgleichheit.