Als letztes objektives Tatbestandsmerkmal des Betrugs wird ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Als solcher gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn bestehen kann. Eine Schädigung liegt beim Abschluss zweiseitiger Verträge insbesondere auch dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung selbst bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit in einem für den Geschädigten ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Auch eine vorübergehende Schädigung genügt.