22 C.________ übergab F.________ für den Opel Insignia CHF 9‘300.00 in bar; weitere rund CHF 200.00 hatte er für die Besichtigung des Autos in Bern benötigt. Er verfügte somit über sein Vermögen (bzw. allenfalls das seiner Verfügung unterliegende eheliche Vermögen). Er handelte dabei gestützt auf die irrige Annahme, einen Opel mit nur knapp über 100‘000 gefahrenen Kilometern zu kaufen. 3.2.4. Vermögensschaden; Kausalzusammenhang