Im Weiteren wird eine Vermögensverfügung des Irrenden vorausgesetzt. Worin die Vermögensverfügung besteht, ist gleichgültig; in Frage kommt jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die geeignet ist, eine Veränderung beim Vermögen des Getäuschten selber oder beim seiner Verfügung unterliegenden fremden Vermögen herbeizuführen. Die Vermögensverfügung muss sich unmittelbar auf das Vermögen auswirken und freiwillig erfolgen. Zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss wiederum ein Motivationszusammenhang bestehen (vgl. PraKomm StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 15 ff., 29; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 132 ff.).