Die (arglistige) Täuschung muss einen Irrtum bewirken, d.h. eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum muss somit ein Motivationszusammenhang bestehen (PraKomm StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 14, 29).