auch habe er sich nicht vergewissert, ob das Gegenüber am Telefon dieses „J.________“ tatsächlich dessen Frau, die eigentliche Verkäuferin des Autos, gewesen sei, und ob diese mit dem tieferen Kaufpreis einverstanden gewesen sei) erscheinen nicht stichhaltig. Diese Einwände betreffen nämlich gar nicht die Tatsachen, über welche in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht wurde (Kilometerstand und letzter Service), sondern die Abwicklung des Verkaufs. 3.2.2. Irrtum; Motivationszusammenhang