Eine Überprüfung, ob der im Inserat angegebene und auf dem Tacho des Autos ersichtliche Kilometerstand stimmt oder nicht, ist einem gewöhnlichen Autokäufer jedenfalls nicht zumutbar. Die Tachomanipulation ist somit klarerweise als arglistig zu qualifizieren. Auch die Manipulation des Servicebuches fällt – wie dies bei Urkundenfälschungen stets der Fall ist – unter den Begriff der besonderen Machenschaften. Zudem ist festzuhalten, dass die vorliegende Fälschung des Servicehefts besonders echt aussieht, zumal sich der Stempel der L.________-Garage bei der hinzugefügten angeblichen Servicekontrolle überhaupt nicht von den anderen Stempeln (ebenfalls der L.________-Garage) unterscheidet.