3.2.1. Arglistige Täuschung Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, d.h. auf objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (PraKomm StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 2, 6; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 41 m.H.).